D O K U M E N TA T I O N
Mit der Mehrheit des Hauses hat der Bundestag am Freitag, 17. Januar 2020, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt, durch den der Versuch des Cybergroomings, also des gezielten Ansprechens von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte, künftig strafbar sein soll. Für die entsprechende Änderung des Strafgesetzbuchs (19/13836) votierten in dritter Beratung die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und AfD. Die übrigen drei Fraktionen enthielten sich. Der Abstimmung zugrunde lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (19/16543).
„Strafrechtlicher Schutz von Sozialpädagog*innen, Internetbullen Kindern muss effektiv sein“
Cybergrooming sei laut Strafgesetzbuch bereits strafbar, heißt es im Gesetzentwurf. Der Straftatbestand greife jedoch dann nicht, wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber zum Beispiel mit einem Erwachsenen kommuniziert. Denn der Versuch, also auch Fälle, in denen ein Täter auf ein „Scheinkind“ einwirkt, sei nicht strafbar. Der strafrechtliche Schutz von Kindern müsse jedoch auch dann effektiv sein, heißt es in dem Entwurf, wenn Täter, insbesondere in der Anonymität des Internets, versuchen, missbräuchlich auf Kinder einzuwirken. Hier könne es für eine Strafbarkeit des Täters nicht davon abhängen, ob das von ihm über das Internet kontaktierte Tatopfer seinen Vorstellungen entsprechend tatsächlich ein Kind ist oder nicht.
D O K U M E N T A T I ON
Disput in zweiter Lesung
Im Hinblick auf diese Neuregelung wurde im Vorfeld der dritten Beratung auf Wunsch von Bündnis 90/Die Grünen in zweiter Lesung über einen Teil des Entwurfs getrennt abgestimmt. Konkret ging es bei dieser Abstimmung um den Artikel 1 Ziffer 1b des Gesetzentwurfs in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung, in dem ebenjene Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings neu gefasst wurde.
Canan Bayram (Bündnis 90/Die Grünen) argumentierte während der Debatte, dass mit der Versuchsstrafbarkeit eine „Verlagerung des Strafrechts in das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht“ stattfinde. Statt dieser Vorverlagerung des Strafrechts muss es nach Ansicht der Grünen vielmehr darum gehen, „ausreichende und qualifizierte Ermittlungskapazitäten“ zu schaffen, so die Abgeordnete. Bereits in einer Ausschusssitzung zum Thema am Mittwoch, 15. Januar 2020, hatten die Grünen gemeinsam mit FDP und der Linken Bedenken gegenüber der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings angemeldet, da mit ihr die Grundsätze des Strafrechts infrage gestellt würden.
Gegen diesen Artikel votierten neben den Grünen entsprechend auch die Fraktionen von FDP und Die Linke. CDU/CSU, SPD und AfD stimmten hingegen für den Artikel. Die übrigen Teile des Gesetzentwurfs wurden in zweiter Lesung einstimmig angenommen. (ste/mwo/sas/17.01.2020)